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Meldepflicht Ärzte

Rechtslage

Impfgeschädigte werden häufig nicht ernstgenommen. Ärzte und Spitäler schliessen Impfnebenwirkungen als Ursache für die Symptome oft vorschnell aus. Impfnebenwirkungen sind ein Tabuthema, das Bundesamt für Gesundheit und Swissmedic informieren wenn überhaupt nur auf Nachfrage und spärlich über unerwünschte Nebenwirkungen. 

Meldepflichten der Ärzteschaft

Swissmedic ist nach Bestimmungen des Heilmittelgesetzes zu einer regelmässigen, systematischen und vorausschauenden Gefahrensuche verpflichtet. Ärzte argumentieren vielfach, dass die entsprechenden Symptome nicht als Nebenwirkung bekannt sind. Daraus folgern sie, dass es keine Nebenwirkungen sind. Das ist falsch. Ärzte und Ärztinnen sind gesetzlich verpflichtet, bereits bei blossem Verdacht auf schwere oder neue Nebenwirkungen Meldung zu erstatten. Ärzte müssen nicht warten, bis Swissmedic über eine neue Nebenwirkung informiert, sondern dazu beitragen, dass potenzielle Risikosignale frühzeitig erkannt werden. Viele Impfgeschädigte sind sich dessen nicht bewusst. Sie wissen nicht, ob ihre vermuteten Nebenwirkungen überhaupt vom behandelnden Arzt gemeldet wurden oder nicht. 

Viele Kosten und Unsicherheiten

Neben dem zähen Ringen um ärztliche Anerkennungen müssen Impfgeschädigte  Behandlungskosten selber tragen, weil Versicherungen diese nicht oder nur in einem begrenzten Umfang decken. Vielen Patientinnen und Patienten ist nicht klar, welche Versicherung überhaupt für welche Leistungen zuständig ist, etwa ob den Rollstuhl die Krankenkasse oder die IV übernimmt oder wer Transportkosten zur Arztpraxis oder die Kosten für Therapien bezahlt. Die Verhandlungen mit Versicherungen zur Durchsetzung von Versicherungsansprüchen sind zeit- und kräfteraubend für sie und ihre Angehörigen. 

 

Das Epidemiengesetz enthält zwingende Haftungsnormen für ein Schadenersatzgesuch an das Bundesamt für Gesundheit (Art. 64-69 EpG), 

Wer durch eine behördlich angeordnete oder behördlich empfohlene Impfung geschädigt wird, hat Anspruch auf eine Entschädigung. Genugtuungsleistungen werden jedoch nur gewährt, wenn Dritte keine oder ungenügende Leistungen erbringen. Zudem muss dem BAG nachgewiesen werden, dass zuvor alles Zumutbare unternommen wurde, um den Schaden gegenüber Sozial- und Krankenversicherungen sowie insbesondre auch gegenüber den impfenden Ärzten einzufordern (sog. Subsidiaritätsprinzip). Die administrativen Hürden für die Eingabe eines Gesuchs sind hoch und die einzugebenden Dokumente verursachen Aufwand und Kosten. 

Rechtsweg als letzte Option

Falls es zu keiner Einigung kommen sollte, steht den Patientinnen und Patienten der Rechtsweg offen. Sie können bei Versicherungen auf Leistung aus Gesetz oder Vertrag klagen. Um rasch zu einer realistischen Einschätzung der Verfahrenschancen und des zeitlichen und finanziellen Aufwandes zu gelangen, empfehlen wir den Geschädigten, sich an spezialisierte Juristen und Anwälte zu wenden.

In erster Linie möchten die Impfgeschädigten aber eine neutrale und damit faire Behandlung, Sprechstunden an Spitälern sowie eine unbürokratische finanzielle Entschädigung durch Bund und Kantone. Mehr zu den Forderungen. 

Jeder Arzt ist zu einer vollständigen Risiko- und Nutzenanalyse verpflichtet

Viele sind sich nicht bewusst, dass trotz der behördlichen Impfempfehlung,  Ärztinnen und Ärzte mit jedem Patienten eine sorgfältige und individuelle Nutzen- und Risikoanalyse durchführen müssen. Dabei müssen sie Patientinnen und Patienten insbesondere hinreichend und vollständig darüber aufklären,

 

  • dass es sich bei den mRNA-Impfstoffen um ein neuartiges, bisher am Menschen noch nicht hinreichend erprobtes Produkt handelt

  • dass die Covid-Impfstoffe lediglich «befristet» zugelassen sind und keine ausreichenden Erkenntnisse zu möglichen Neben- und Langzeitwirkungen vorliegen

  • dass es sich dementsprechend um einen laufenden Menschenversuch handelt (zu dem niemand gezwungen werden darf)

  • dass zwar nach Angaben der Behörden, relativ selten, aber in weit grösserem Ausmass als bei herkömmlichen Impfstoffen unerwünschte Nebenwirkungen aufgetreten sind, die schwer sein und Langzeitschäden oder gar den Tod zur Folge haben können.

 

Fehlt es an einer vollständig informierten Einwilligung («informed consent») in die Impfung, liegt in dieser wie in jedem anderen medizinischen Eingriff eine strafbare Körperverletzung vor. In diesem Fall können Patientinnen und Patienten den Rechtsweg beschreiten. 

  • Zivilklagen auf Schadenersatz und Genugtuung insbesondere gegen Ärztinnen und Ärzte wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten im Vorfeld einer Covid-Impfung

  • Kantonale Staatshaftungsklage auf Schadenersatz, wenn derArzt für den Kanton tätig war (z.B. in einem kantonalen Impfcenter)

  • Strafanzeigen gegen Ärztinnen und Ärzte insbesondere wegen fahrlässiger oder (eventual)vorsätzlicher (schwerer) Körperverletzung durch Unterlassen einer sorgfältigen Nutzen- und Risikoanalyse und einer hinreichenden und vollständigen Aufklärung der Patienten und Patientinnen im oben genannten Sinne

  • Strafanzeigen gegen Ärztinnen und Ärzte wegen unterlassener Meldung eines möglichen Impfschadens an die zur Risikoüberwachung verpflichtete Swissmedic gemäss den Vorschriften des Heilmittelgesetzes. 

Auch gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern kann der Rechtsweg beschritten werden.

  • Zivilklage gegen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen aus Verletzung von Arbeitsrecht, etwa bei ungerechtfertigter, missbräuchlicher Kündigung nach Weigerung zur Covid-Impfung

  • Strafanzeigen gegen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen wegen Nötigung insbesondere durch Verletzung des UNO-Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte, gemäss dessen Art. 7 «… [darf] insbesondere niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden», welche Bestimmung gemäss Art. 4 auch explicit im «Falle eines öffentlichen Notstands» gilt.

Ansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn eine Kausalität wahrscheinlich ist

 

Bei einer Zivilklage muss derjenige, welcher einen Anspruch erhebt, dessen Grundlagen beweisen, hier also den kausalen Zusammenhang zwischen der Impfung als schädigende Handlung und der eingetretenen Nebenwirkung als dadurch verursachte Schädigung. Der Kläger oder die Klägerin trägt damit grundsätzlich auch das Prozessrisiko. Im Strafverfahren obliegt diese Beweisführung dagegen der Strafuntersuchungsbehörde, dabei kann die geschädigte Person als Privatklägerin auftreten und adhäsionsweise («im Anhang») ihre Schadenersatzforderung einbringen und (ebenso wie im Zivilverfahren) allenfalls auch Genugtuung  für immaterielle Unbill verlangen. Beweislast und Risiko liegen hier beim Staat. 

 

Ob die Symptome in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung stehen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung und einer sachgerecht begründeten Beurteilung der Gesamtsituation festzustellen. Mehr dazu

Entschädigungsprogramm

Entschädigung und Genugtuung bei Impfschäden

Seit dem 1. Januar 2016 ist das überarbeitete Epidemiengesetz (EpG) in Kraft. Die Artikel 64-69 EpG sehen für Gesuche um finanzielle Entschädigung und Genugtuung bei Schäden aus Impffolgen ein einheitliches, für die ganze Schweiz geltendes Verfahren vor.  Bei der Genugtuung handelt es sich um eine Art Schmerzensgeld für die durch den Impfschaden erlittene Beeinträchtigung (immaterieller Schaden). Die Genugtuung ist auf schwere Beeinträchtigungen beschränkt. Auch die Genugtuung kommt nur bei behördlich empfohlenen oder angeordneten Impfungen in Betracht. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip werden Genugtuungsleistungen nur gewährt, wenn Dritte (z.B. Sozial- oder Krankenversicherung) keine oder ungenügende Leistungen erbringen. Der Höchstbetrag für eine Genugtuung beträgt 70 000 Franken. Zur Webseite des BAG

 

Seit Einführung der Covid-19-Impfungen haben 235 Personen beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) ein Gesuch auf Entschädigung  gestellt (Stand November 2022). Bislang wurde keines gutgeheissen. 

Hohe administrative Hürden - keine Unterstützung

Die administrativen Hürden für die Eingabe eines Gesuchs sind hoch und die einzugebenden Dokumente verursachen Aufwand und Kosten. Viele Impfgeschädigte müssen aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse genau abwägen, ob sich der Aufwand in Anbetracht des Höchstbetrages überhaupt lohnt. Es stellen sich unter anderem auch rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Subsidiaritätsprinzip, die unter Umständen juristische Abklärungen und damit Kosten nach sich ziehen. Eine zentrale Anlauf- und Informationsstelle für Betroffene bietet weder das BAG noch eine andere Stelle in der Schweiz.

 

In der vom BAG online zur Verfügung gestellten Übersicht der Impfschäden sind die Covid-19-Impfstoffe noch nicht erwähnt. Auch wenn schwere Impfschäden sehr selten sind, wie Swissmedic und das BAG immer wieder beteuern, stehen diese Institutionen nach der massiven Impfkampagne in der Pflicht, impfgeschädigte Menschen zu unterstützen. Dass es schwerwiegende und langanhaltende Schäden gibt, ist eine Tatsache. Zu unseren Forderungen

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